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	<title>PRVAnews &#187; Steuertipps</title>
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	<description>Das Online-Magazin des PRVA</description>
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			<item>
		<title>Bilanzierung von Altersteilzeitkosten</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Sep 2010 10:59:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PwC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[altersteilzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Blockteilzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Altersteilzeitvereinbarungen sollen älteren Dienstnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen werden]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span class="vorspann">Altersteilzeitvereinbarungen sollen älteren Dienstnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen werden.</span></p>
<p>Mit dieser Vereinbarung wird die bisherige Normalarbeitszeit reduziert. Das Teilzeit-Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit wird aber um einen sogenannten Lohnausgleich erhöht.</p>
<p>Vereinbarungen über die altersbedingt reduzierte Arbeitszeit können grundsätzlich als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarung oder als Blockzeitvereinbarung ausgestaltet werden. Bei der kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung erfolgt eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgeltes über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit.</p>
<p>Bei einer Blockzeitvereinbarung hingegen liegt die tatsächliche Beschäftigungsdauer in der ersten Phase über der vereinbarten Arbeitszeit, das Entgelt wird aber auf den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit verteilt. Bei dieser Vereinbarung kommt es somit zum periodischen Auseinanderfallen der erbrachten Arbeitsleistung und des Arbeitsentgeltes. Im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung ergibt sich daher die Notwendigkeit, die „nicht entlohnten“ Arbeitszeiten zu passivieren.</p>
<h4>Erfüllungsrückstand</h4>
<p>Die sich aus der Blockzeitvereinbarung am Bilanzstichtag ergebende Differenz zwischen der tatsächlichen Arbeitszeit und dem für die reduzierte Arbeitszeit geleisteten Entgelt stellt einen sogenannten Erfüllungsrückstand des Dienstgebers dar. Das Bundesministerium für Finanzen vertritt in den Einkommensteuerrichtlinien, Randziffer 2441a den Standpunkt, dass hinsichtlich des Erfüllungsrückstandes eine Verbindlichkeit und keine Rückstellung zu passivieren ist.</p>
<p>Diese Verbindlichkeit darf aber nur in der Höhe gebildet werden, in welcher zum Bilanzstichtag eine gewisse Verpflichtung besteht. Für Erfüllungsrückstände späterer Perioden sowie für zukünftige Lohnerhöhungen bzw. Biennalsprünge darf weder eine Verbindlichkeit noch eine Rückstellung gebildet werden.</p>
<p>Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen für die Altersteilzeit wird der vom Dienstgeber zu tragende Lohnausgleich inklusive zusätzlicher Dienstgeber- und (vom Dienstgeber übernommener) Dienstnehmerbeiträge auf Antrag vom Arbeitsmarktservice (AMS) zum Teil in Höhe des zusätzlichen Aufwandes rückerstattet. Die Verbindlichkeit muß daher um den Rückerstattungsbetrag vom AMS vermindert werden.</p>
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		<title>Steuerpflicht von Bonusmeilen – ein Dauerbrenner</title>
		<link>http://news.prva.at/index.php/2010/07/steuertipp-steuerpflicht-von-bonusmeilen/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 09:44:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PwC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuertipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Werden auf Dienstreisen angesammelte Bonusmeilen anschließend privat verwendet, handelt es sich um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span class="vorspann">Werden auf Dienstreisen angesammelte Bonusmeilen anschließend privat verwendet, handelt es sich um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt. In diesem Zusammenhang sind die lohnsteuerlichen Verpflichtungen abzuklären.</span></p>
<p>Im Jahr 2008 hatte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) die Ansicht vertreten, dass den Arbeitgeber die Lohnsteuerhaftung betreffend der privaten Verwendung der Bonusmeilen trifft. Bonusmeilen unterlagen daher, unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses (bzw. der Verwendung) bereits bei Erwerb dieser Prämie dem Lohnsteuerabzug.</p>
<h4>Steuerpflicht entsteht bei Einlösung</h4>
<p>Der VwGH hat sich dieser Rechtsmeinung nicht angeschlossen und stellte in seinem Erkenntnis vom 29. April 2010 fest, dass die private Verwendung beruflich erworbener Bonusmeilen zwar einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis begründet, die daraus resultierende Steuerpflicht jedoch nicht bereits bei Gutschrift der Bonusmeilen entsteht, sondern erst zum Zeitpunkt der Einlösung.</p>
<p>Als von dritter Seite, nämlich den Fluglinien, eingeräumter Arbeitslohn unterliegt die Ersparnis aus der Teilnahme am Vielfliegerprogramm allerdings nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.</p>
<p>Wenn Sie im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des UFS und den Aussagen der Lohnsteuerrichtlinien Lohnsteuer und Lohnnebenkosten entrichtet haben, so kann für das laufende Kalenderjahr eine Aufrollung vorgenommen werden. Für abgelaufene Kalenderjahre kann der Dienstnehmer betreffend die Lohnsteuer eine Erstattung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragen.</p>
<h4>Wiederaufnahme möglich</h4>
<p>Bei bereits rechtskräftig veranlagten Jahren kann die  Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden. Weiters  können die Lohnnebenkosten durch einen Antrag beim Finanzamt bzw. der Gemeinde rückerstattet werden.</p>
<p>Aufgrund dieser jüngsten Entwicklungen empfehlen wir Ihnen, dienstlich erworbene Flugmeilen auch dienstlich zu verwenden. Der private Verbrauch stellt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und ist seit dem aktuellen Erkenntnis des VwGH vom Dienstnehmer selbständig im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung zu erfassen.</p>
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		<title>Pauschale Kürzung eines werbeähnlichen Aufwandes (§ 20 EStG)</title>
		<link>http://news.prva.at/index.php/2010/05/steuertipp-pauschale-kuerzung-werbeaehnlichen-aufwandes/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 May 2010 05:07:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PwC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[werbeähnliche Aufwendung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Lichte dieses jüngst ergangenen VwGH-Erkenntnisses wird empfohlen, die werbeähnlichen Aufwendungen im Hinblick auf deren steuerliche Abzugsfähigkeit zu überprüfen und die zugrundeliegenden Belege entsprechend aufzubewahren, um eine pauschale Kürzung bei künftigen Betriebsprüfungen zu vermeiden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span class="vorspann">Mit dem Erkenntnis vom 23. Februar 2010 hat der VwGH zu einer pauschal vorgenommenen Kürzung von werbeähnlichen Aufwendungen Stellung genommen.</span></p>
<p>Im Zuge einer Betriebsprüfung kam es bei einer geprüften Gesellschaft im Prüfungszeitraum zu einer pauschalen Kürzung der unter der Gewinn- und Verlustrechnungsposition „werbeähnliche Aufwendungen“ verbuchten Aufwendungen (Geschenke an Klienten, Behörden etc.) sowie der auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuer um 25%.</p>
<p>In der Folgeperiode wurde von der Behörde im Zuge der Veranlagung entsprechend der vorangegangenen Betriebsprüfung der unter der Position „werbeähnlichen Aufwendungen“ geltend gemachte Aufwand der Gesellschaft wiederum pauschal um 25% vermindert, weil nach der Erfahrung davon auszugehen sei, dass der Aufwand in den Folgejahren ebenfalls aus Geschenken etc. besteht. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den pauschal gekürzten Aufwendungen jedoch hauptsächlich um Inseratskosten und Ausgaben für Firmenfeiern handelte, wurde von der Gesellschaft eine Beschwerde beim VwGH eingebracht.</p>
<h4>Pauschale Kürzung</h4>
<p>Nach dem in diesem Zusammenhang ergangenen Erkenntnis des VwGH stellt eine pauschale Kürzung eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO dar. Eine Schätzung ist allerdings nur dann erlaubt, wenn es objektiv nicht möglich ist, die Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln oder zu berechnen. Es wäre daher die Aufgabe der Behörde gewesen, jede einzelne Rechnung dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe/Vorsteuer bestehen oder nicht.</p>
<p>Dadurch dass die werbeähnlichen Aufwendungen pauschal gekürzt wurden, ohne dass die Gesellschaft auch nur zur Vorlage der entsprechenden Belege und zur Erteilung weiterer Auskünfte aufgefordert wurde, erwies sich der angefochtene Betriebsprüfungsbescheid infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften somit als rechtswidrig.</p>
<p>Im Lichte dieses jüngst ergangenen VwGH-Erkenntnisses empfehlen wir, die werbeähnlichen Aufwendungen im Hinblick auf deren steuerliche Abzugsfähigkeit zu überprüfen und die zugrundeliegenden Belege entsprechend aufzubewahren, um eine pauschale Kürzung bei künftigen Betriebsprüfungen zu vermeiden.</p>
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		<title>Verbindliche Rechtsauskünfte ab 1.1.2011 geplant</title>
		<link>http://news.prva.at/index.php/2010/04/steuertipp-verbindliche-rechtsauskuenfte-geplant/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 12:16:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PwC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsauskunft]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Einführung von verbindlichen Rechtsauskünften zielt auf die Erhöhung der Planungssicherheit von Unternehmen im Bereich des Umgründungssteuergesetzes, der Gruppenbesteuerung sowie der Verrechnungspreise ab. Durch die Einführung soll es zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich kommen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span class="vorspann">Der Ministerrat hat am 20.4.2010 die Regierungsvorlage betreffend das Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010 – beschlossen. Dieses Gesetz enthält unter anderem eine wichtige Änderung der Bundesabgabenordnung nämlich in Form der Einführung verbindlicher Rechtsauskünfte sogenannter <em>Advanced Rulings</em>. Mit der Einführung des neuen „Auskunftsbescheides“ nach § 118 <acronym title="Bundesabgabenordnung">BAO</acronym> sollen nunmehr auch in Österreich die international bereits üblichen, verbindlichen Rechtsauskünfte durch die Finanzverwaltung über noch nicht realisierte Sachverhalte ermöglicht werden.</span></p>
<p>Die Einführung von verbindlichen Rechtsauskünften zielt auf die Erhöhung der Planungssicherheit von Unternehmen im Bereich des Umgründungssteuergesetzes, der Gruppenbesteuerung sowie der Verrechnungspreise ab, da gerade in diesen Bereichen äußerst komplexe Rechtsfragen aufgeworfen werden. Durch die Einführung soll es auch zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich kommen.</p>
<p>Voraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Rechtsauskunft wird die Stellung eines Antrages sein, der den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt und eine abgabenrechtliche Beurteilung enthalten muß. Der Antrag ist bei dem Finanzamt einzubringen, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides zuständig ist oder mangels eines solchen Finanzamtes bei jenem Finanzamt, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde gelegten Sachverhaltes voraussichtlich zuständig wäre. Die Finanzverwaltung ist dann verpflichtet, zum Antrag in Form eines sogenannten Auskunftsbescheides Stellung zu nehmen. Die Bindungswirkung des Auskunftsbescheides setzt allerdings voraus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wird. Dieser Bescheid soll im Rechtsmittelweg anfechtbar sein.</p>
<h4>Verwaltungskostenbeitrag</h4>
<p>Für die Bearbeitung des Antrages wird je nach Unternehmensgröße ein Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von EUR 1.500 bis EUR 20.000 zu entrichten sein. Die Erlassung des Auskunftsbescheides unterliegt der allgemeinen Entscheidungspflicht von sechs Monaten gemäß § 311 (2) BAO. Dieser Zeitraum könnte für den Antragsteller jedoch zu lange sein, sodaß er den Sachverhalte bis zum Ergehen der Auskunft unter Umständen schon verwirklicht hat oder oftmals auch schon verwirklichen mußte.</p>
<p>Die derzeitige Rulingpraxis in Form von unverbindlichen Rechtsauskünften durch die Finanzverwaltung soll allerdings für jene Bereiche, die nicht von den Neuregelungen des <span lang="en">Advanced Rulings</span> erfasst werden, auch nach dem 1.1.2011 weiter bestehen bleiben.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zusammenfassende Meldung bei Freiberuflern</title>
		<link>http://news.prva.at/index.php/2010/04/steuertipp-zusammenfassende-meldung-bei-freiberuflern/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 11:06:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PwC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler]]></category>
		<category><![CDATA[Honorar]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher war es unklar, wann ein Freiberufler, der seinen Gewinn mit Hilfe einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt und der Istversteuerung nach vereinnahmten Entgelten unterliegt, die ZM für sonstige Leistungen beim Finanzamt einreichen muss. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span class="vorspann">Seit 1. Jänner 2010 müssen nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der EU, sondern auch sonstige Leistungen wie zum Beispiel PR-Leistungen in die monatliche Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden. Die Steuerpflicht selbst tritt in dem EU-Land ein, wo der Empfänger der sonstigen Leistung seinen Sitz hat.</span></p>
<p>Bisher war es unklar, wann ein Freiberufler, der seinen Gewinn mit Hilfe einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt und der Istversteuerung nach vereinnahmten Entgelten unterliegt, die ZM für sonstige Leistungen beim Finanzamt einreichen muss. Aufgrund einer Klarstellung des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. März 2010 ist bei Freiberuflern nicht der Zeitpunkt des Zahlungseinganges maßgeblich, sondern jener der Leistungserbringung. Die ZM hat daher bei Freiberuflern – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung – für den Monat der Leistungserbringung zu erfolgen.</p>
<p>Anzahlungen für sonstige Leistungen sind grundsätzlich nicht in der ZM zu erfassen. Werden Honorarvorschüsse, Teilzahlungen oder Akontozahlungen geleistet, bestehen jedoch keine Bedenken, wenn diese Anzahlungen aus Vereinfachungsgründen in jenem Meldungszeitraum erfasst werden, in welchem die Anzahlung erfolgt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch der Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet genauso vorgeht.</p>
<h4>Ein Beispiel</h4>
<p>Folgendes Beispiel zum Istversteuerer in Anlehnung an die Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen, GZ SZK-010219/0059-USt/2010, vom 10. März 2010 soll die Erfassung der sonstigen Leistung in der ZM verdeutlichen.</p>
<p>Eine österreichische PR-Agentur erbringt eine Beratungsleistung an einen deutschen Unternehmer:</p>
<ul>
<li>Am 14. März 2010 erhält die österreichische PR-Agentur einen <strong>Honorarvorschuss</strong> für Beratungsleistungen vom deutschen Unternehmer in der Höhe von EUR 1.000:<br />
Dieser Honorarvorschuß ist grundsätzlich nicht in der ZM für März 2010 zu erfassen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn der Honorarvorschuss von der österreichischen PR-Agentur und gleichzeitig vom deutschen Leistungsempfänger für den Meldungszeitraum März 2010 erfasst wird.</li>
<li>Am 8. April 2010 wird die <strong>Beratungsleistung </strong>mit einem Gesamtentgelt in der Höhe von EUR 6.000 an den deutschen Unternehmer tatsächlich ausgeführt und <strong>abgeschlossen</strong>:<br />
Die sonstige Leistung in der Höhe von EUR 6.000 ist in der ZM für April 2010 zu erfassen. Erfolgte jedoch eine Erfassung des Honorarvorschusses in der Höhe von EUR 1.000 durch den Leistungserbringer und den Leistungsempfänger bereits in der ZM für März 2010, ist die erbrachte Leistung nur in Höhe des Restbetrages von EUR 5.000 in der ZM für April 2010 zu erfassen.</li>
<li>Die österreichische PR-Agentur stellt dem deutschen Unternehmer am 2. Mai 2010 das <strong>Resthonorar </strong>in Höhe von EUR 5.000 in Rechnung:<br />
Die Rechnungsausstellung hat keine Auswirkung auf die ZM für Mai 2010 und ist nicht zu erfassen.</li>
<li>Der deutsche Unternehmer <strong>bezahlt </strong>das <strong>Resthonorar </strong>am 16. Mai 2010:<br />
Die Vereinnahmung des Resthonorars hat keine Auswirkung auf die ZM für Mai 2010 und ist nicht zu erfassen.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das neue Unternehmensserviceportal im Internet</title>
		<link>http://news.prva.at/index.php/2010/02/steuertipp-neues-unternehmensserviceportal-im-internet/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 16:24:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PwC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensserviceportal]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://news2.prva.vss.kapper.net/?p=31</guid>
		<description><![CDATA[Seit 1. Jänner 2010 ist das Unternehmensserviceportal (USP), eine vom Bundesrechenzentrum im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen eingerichtete und betriebene Internetplattform, abrufbar.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Aktuelle Informationen unseres Wirtschaftspartners <a lang="en" href="http://www.pwc.at/" target="_blank">PwC PricewaterhouseCoopers</a>).</p>
<p><span class="vorspann">Seit 1. Jänner 2010 ist das Unternehmensserviceportal (USP), eine vom  Bundesrechenzentrum im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen  eingerichtete und betriebene Internetplattform, abrufbar.</span></p>
<p>Das Ziel war die Errichtung eines zentralen One-Stop-Shop als elektronischen Zugang für Unternehmen zu den Behörden. Diese neue  Internetplattform soll zu einer Senkung von Verwaltungskosten für  Unternehmen und somit zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes  Österreich beitragen. Das USP kann unter <a href="http://www.usp.gv.at">http://www.usp.gv.at</a> abgerufen werden.</p>
<p>Es bietet rund um die Uhr Informationen und Tipps zu behördlichen  Aspekten der unternehmerischen Tätigkeit, wie etwa zur Gründung eines Unternehmens, zu den Steuern, zu den Verpflichtungen im laufenden Betrieb oder zum Firmenbuch. Zusätzlich kann man noch zahlreiche  Formulare abrufen, über einen direkten Zugang Amtswege online erledigen  oder die zuständige Behörde suchen.</p>
<p>Im Laufe des Jahres 2010 wird das Informationsangebot noch deutlich  erweitert und Inhalte werden behördenübergreifend als  Unternehmenssituation aufbereitet. Ab 1. Jänner 2011 soll das USP als  Transaktionsportal mit Single-Sign-On („Einmalanmeldung“) Funktion  dienen, d.h. Anwendungen wie FinanzOnline, ELDA-Online, Statistik etc.  werden über das USP zugänglich sein. Man muss sich dann nur einmal  anmelden und kann viele Anwendungen nutzen. Ab 1. Jänner 2013 sollen im  USP auch Verfahren von Ländern und Gemeinden zugänglich sein; dazu soll  eine elektronische Schnittstelle eingerichtet werden, wodurch Doppel-  und Mehrfachmeldungen entfallen.</p>
<p>Bis 2013 soll das USP vollständig aktiv sein; für Unternehmen wird es  dann möglich sein, behördliche Wege deutlich einfacher zu erledigen als  bisher.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Freie Dienstnehmer seit 1.1.2010 teurer</title>
		<link>http://news.prva.at/index.php/2010/01/steuertipp_freie_dienstnehmer_teurer/</link>
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		<pubDate>Sat, 16 Jan 2010 16:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PwC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[freie Dienstnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://news2.prva.vss.kapper.net/?p=107</guid>
		<description><![CDATA[Abgabenrechtlich besteht durch die Neuregelegung nun kaum mehr ein Unterschied zum echten Dienstnehmer, da freie Dienstnehmer bereits seit dem 1. Jänner 2008 ebenfalls in das System der Abfertigung „neu“, in die Arbeitslosenversicherung sowie in die Arbeiterkammer-Umlagepflicht und in die IESG-Beitragspflicht einbezogen wurden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Aktuelle Informationen unseres Wirtschaftspartners <a title="Link zur PwC-Website öffnet in neuem Fenster oder Tab" href="http://www.pwc.at/" target="_blank">PwC PricewaterhouseCoopers</a>).</p>
<p><span class="vorspann">In Österreich gibt es derzeit etwa 70.000 freie Dienstnehmer. Mit 1. Jänner 2010 wurden die Lohnnebenkosten für freie Dienstnehmer den echten Dienstnehmern angeglichen. Dienstgeber müssen nun auch für diese – analog zu den echten Dienstnehmern – die Kommunalsteuer (3%), den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5%) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (bundesländerspezifisch unterschiedlich geregelt, in Wien derzeit 0,40%) abführen.</span></p>
<p>Abgabenrechtlich besteht durch diese Neuregelegung nun kaum mehr ein Unterschied zum echten Dienstnehmer, da freie Dienstnehmer bereits seit dem 1. Jänner 2008 ebenfalls in das System der Abfertigung „neu“, in die Arbeitslosenversicherung sowie in die Arbeiterkammer-Umlagepflicht und in die IESG-Beitragspflicht einbezogen wurden.</p>
<p>Ein Unterschied zum echten Dienstnehmer besteht seit 1. Jänner 2010 allerdings darin, dass der freie Dienstnehmer den Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG in der Höhe von 13% in Anspruch nehmen kann. Dieser steht ihm zu, da er einkommensteuerpflichtig nicht jedoch lohnsteuerpflichtig ist und wie ein Selbstständiger behandelt wird. Durch den Gewinnfreibetrag vermindert sich sein Gewinn um 13%.</p>
<p>Der Freibetrag gliedert sich in zwei Teile. Einerseits in den Grundfreibetrag von 13% von EUR 30.000 Gewinn, also maximal EUR 3.900 pro Person und Jahr. Dieser Freibetrag steht automatisch zu. Andererseits in einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000, stehen 13 Prozent vom übersteigenden Betrag nur insoweit als Gewinnfreibetrag zu, als im entsprechenden Ausmaß abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren oder begünstigte Wertpapiere angeschafft wurden.</p>
<p>Durch den Anstieg der Lohnnebenkosten wurde die Form des freien Dienstnehmers für den Dienstgeber tendenziell unattraktiver. Diese Neuregelung trifft insbesondere die Medienbranche, da gerade in dieser Branche eine flexible Zusammenarbeit mit freien Dienstnehmern weit verbreitet und für die zu erbringenden Leistungen notwendig ist. Diese Branche wird aber nun durch den Gesetzgeber nachhaltig belastet. Im Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Lage wären vom Gesetzgeber jedoch eher Überlegungen hinsichtlich einer Kürzung der Lohnnebenkosten anzustellen.</p>
<p>Aufgrund der Erhöhung der Lohnnebenkosten wurde der freie dem echten Dienstnehmer abgabenrechtlich weitestgehend gleichgestellt. Trotzdem kann der freie Dienstvertrag aus Dienstgebersicht eine sinnvolle und empfehlenswerte Alternative darstellen, da ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Dienstgeber und freien Dienstnehmer die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des Urlaubsrechts, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht zur Anwendung kommen. Folglich besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn und, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Sonderzahlungen und Urlaub.</p>
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