Mai 28, 2010 von PwC
Abgelegt unter Steuertipps
Pauschale Kürzung eines werbeähnlichen Aufwandes (§ 20 EStG)
Mit dem Erkenntnis vom 23. Februar 2010 hat der VwGH zu einer pauschal vorgenommenen Kürzung von werbeähnlichen Aufwendungen Stellung genommen.
Im Zuge einer Betriebsprüfung kam es bei einer geprüften Gesellschaft im Prüfungszeitraum zu einer pauschalen Kürzung der unter der Gewinn- und Verlustrechnungsposition „werbeähnliche Aufwendungen“ verbuchten Aufwendungen (Geschenke an Klienten, Behörden etc.) sowie der auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuer um 25%.
In der Folgeperiode wurde von der Behörde im Zuge der Veranlagung entsprechend der vorangegangenen Betriebsprüfung der unter der Position „werbeähnlichen Aufwendungen“ geltend gemachte Aufwand der Gesellschaft wiederum pauschal um 25% vermindert, weil nach der Erfahrung davon auszugehen sei, dass der Aufwand in den Folgejahren ebenfalls aus Geschenken etc. besteht. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den pauschal gekürzten Aufwendungen jedoch hauptsächlich um Inseratskosten und Ausgaben für Firmenfeiern handelte, wurde von der Gesellschaft eine Beschwerde beim VwGH eingebracht.
Pauschale Kürzung
Nach dem in diesem Zusammenhang ergangenen Erkenntnis des VwGH stellt eine pauschale Kürzung eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO dar. Eine Schätzung ist allerdings nur dann erlaubt, wenn es objektiv nicht möglich ist, die Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln oder zu berechnen. Es wäre daher die Aufgabe der Behörde gewesen, jede einzelne Rechnung dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe/Vorsteuer bestehen oder nicht.
Dadurch dass die werbeähnlichen Aufwendungen pauschal gekürzt wurden, ohne dass die Gesellschaft auch nur zur Vorlage der entsprechenden Belege und zur Erteilung weiterer Auskünfte aufgefordert wurde, erwies sich der angefochtene Betriebsprüfungsbescheid infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften somit als rechtswidrig.
Im Lichte dieses jüngst ergangenen VwGH-Erkenntnisses empfehlen wir, die werbeähnlichen Aufwendungen im Hinblick auf deren steuerliche Abzugsfähigkeit zu überprüfen und die zugrundeliegenden Belege entsprechend aufzubewahren, um eine pauschale Kürzung bei künftigen Betriebsprüfungen zu vermeiden.

