Januar 16, 2010 von PwC
Abgelegt unter Steuertipps
Freie Dienstnehmer seit 1.1.2010 teurer
(Aktuelle Informationen unseres Wirtschaftspartners PwC PricewaterhouseCoopers).
In Österreich gibt es derzeit etwa 70.000 freie Dienstnehmer. Mit 1. Jänner 2010 wurden die Lohnnebenkosten für freie Dienstnehmer den echten Dienstnehmern angeglichen. Dienstgeber müssen nun auch für diese – analog zu den echten Dienstnehmern – die Kommunalsteuer (3%), den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5%) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (bundesländerspezifisch unterschiedlich geregelt, in Wien derzeit 0,40%) abführen.
Abgabenrechtlich besteht durch diese Neuregelegung nun kaum mehr ein Unterschied zum echten Dienstnehmer, da freie Dienstnehmer bereits seit dem 1. Jänner 2008 ebenfalls in das System der Abfertigung „neu“, in die Arbeitslosenversicherung sowie in die Arbeiterkammer-Umlagepflicht und in die IESG-Beitragspflicht einbezogen wurden.
Ein Unterschied zum echten Dienstnehmer besteht seit 1. Jänner 2010 allerdings darin, dass der freie Dienstnehmer den Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG in der Höhe von 13% in Anspruch nehmen kann. Dieser steht ihm zu, da er einkommensteuerpflichtig nicht jedoch lohnsteuerpflichtig ist und wie ein Selbstständiger behandelt wird. Durch den Gewinnfreibetrag vermindert sich sein Gewinn um 13%.
Der Freibetrag gliedert sich in zwei Teile. Einerseits in den Grundfreibetrag von 13% von EUR 30.000 Gewinn, also maximal EUR 3.900 pro Person und Jahr. Dieser Freibetrag steht automatisch zu. Andererseits in einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000, stehen 13 Prozent vom übersteigenden Betrag nur insoweit als Gewinnfreibetrag zu, als im entsprechenden Ausmaß abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren oder begünstigte Wertpapiere angeschafft wurden.
Durch den Anstieg der Lohnnebenkosten wurde die Form des freien Dienstnehmers für den Dienstgeber tendenziell unattraktiver. Diese Neuregelung trifft insbesondere die Medienbranche, da gerade in dieser Branche eine flexible Zusammenarbeit mit freien Dienstnehmern weit verbreitet und für die zu erbringenden Leistungen notwendig ist. Diese Branche wird aber nun durch den Gesetzgeber nachhaltig belastet. Im Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Lage wären vom Gesetzgeber jedoch eher Überlegungen hinsichtlich einer Kürzung der Lohnnebenkosten anzustellen.
Aufgrund der Erhöhung der Lohnnebenkosten wurde der freie dem echten Dienstnehmer abgabenrechtlich weitestgehend gleichgestellt. Trotzdem kann der freie Dienstvertrag aus Dienstgebersicht eine sinnvolle und empfehlenswerte Alternative darstellen, da ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Dienstgeber und freien Dienstnehmer die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des Urlaubsrechts, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht zur Anwendung kommen. Folglich besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn und, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Sonderzahlungen und Urlaub.

