7. 9. 2010

Januar 16, 2010 von DORDA BRUGGER JORDIS  

Abgelegt unter Rechtstipps

Der “Nichtraucherbetrieb” – Wunschtraum oder Realität?

(Aktuelle Rechtsinformationen unseres Wirtschaftspartners DORDA BRUGGER JORDIS).

Am 1.1.2010 beging Österreichs “Nichtraucherschutz” in Gastronomiebetrieben seinen ersten Geburtstag. Während man sich in Restaurants aber – zum Ärger der vom Rauch gequälten Mehrheit der Bevölkerung – noch immer für oder gegen den blauen Dunst entscheiden kann, sieht es am Arbeitsplatz anders aus. Viele Arbeitgeber stellen sich daher die Frage, welche Fürsorgepflichten sie gegenüber ihren Mitarbeitern tragen und wie weit Nichtraucherschutz in den Arbeitsalltag eingreifen kann oder muss.

Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichten den Arbeitgeber, Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu schützen, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume müssen technisch und organisatorisch so ausgestattetet sein, dass Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch und -geruch geschützt werden. Ein absolutes Rauchverbot besteht nur in Räumen, in denen Raucher und Nichtraucher gemeinsam tätig sind, sowie an öffentlichen Orten.

Neben den gesundheitlichen Aspekten sind vielen Nichtrauchern auch die “zusätzlichen Pausen” ihrer rauchenden Kollegen ein Dorn im Auge. Gerade in arbeitsreichen, aber mitarbeiterarmen Zeiten fühlen sich Nichtraucher gegenüber qualmenden Kollegen zurückgesetzt. Haben Raucher etwa mehr Ansprüche auf Pausen?

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, mittels Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrages oder einseitiger Weisung den “Nichtraucherbetrieb” in die Realität umzusetzen:

Betriebsvereinbarungen

Im Rahmen von Betriebsvereinbarungen können allgemeine Ordnungsvorschriften geschaffen werden, die auch ein generelles Rauchverbot innerhalb des Betriebes vorsehen. Doch Rauchen am Betriebsgelände “unter freiem Himmel” kann vermutlich auch im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nicht vollkommen ausgeschlossen werden.

Arbeitsvertrag

Auch mittels Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber die Rauchgewohnheiten seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit unterbinden. Verbote, die sich auch auf betriebliche Freizeit (z.B. Mittagspausen) beziehen, könnten jedoch als unverhältnismäßige Einschränkung qualifiziert werden.

Weisungen

Weisungen können jedenfalls im Rahmen des gesetzlichen Nichtraucherschutzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften (z.B. Brandgefahr) erteilt werden. Einen völligen Nichtraucherbetrieb wird man mittels Weisung aber eher nicht umsetzen können.

Abzüge vom Entgelt

Ein probates Mittel, um Rauchern die Lust am blauen Dunst zu verderben, stellt der Abzug von Rauchpausen von der Arbeitszeit und damit vom Entgelt dar. Stechuhren und andere Zeiterfassungssysteme schaffen hier klare Verhältnisse. Durch sie kann sicher gestellt werden, dass Rauchen weder bezahlt wird, noch zusätzliche Pausen schafft.

Letztlich bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, einen “Nichtraucherbetrieb” Realität werden zu lassen. Überraschend ist jedoch, dass Interessensvertretungen – auch in Gesundheitsberufen – bisher noch nicht die Möglichkeit eines “Nichtraucherbetriebes kraft Kollektivvertrages” ergriffen haben. Aber was nicht ist, kann ja noch werden.
Mag. Thomas Angermair / MMag. Gabriele Härth

Für eingehendere Beratung wenden Sie sich bitte an:

Mag. Thomas Angermair
Tel: +43 (0)1 533 4795-24, E-Mail: thomas.angermair@dbj.at
DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte
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